Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere AGB und Haftungsinformationen gemäß § 451g HGB
Stand: 01.12.2018
1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss, nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen
direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- Radio- und HiFi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Pflichten des Auftraggebers
Bei Abholung des Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der Auftraggeber zur Empfangnahme oder
Absendung des Umzugsgutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für den Auftragnehmer rechtsverbindlich und kann später seitens des Auftraggebers
nicht mehr angefochten werden. Der Auftraggeber hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu informieren.
Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u. / o. anderweitige Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der Auftragsdurchführung nicht oder nur teilweise vorhanden, so entsteht seitens des
Auftragnehmers eine Mehrleistung, welche mit 35,00 EUR netto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der Auftragnehmer zieht in solchen Fällen weitere, eigene Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine zeitliche
Verlängerung des Auftrages vor.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und / oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Auftraggeber an, die Be- u./o. Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne
Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage des Auftragsaufführung durch abgestellte Fremd-Pkws u./o. andere Hindernisse nicht der Fall, so werden seitens des Antragsnehmers Mehrkosten aufgrund Mehraufwand i.H. von 35,00 EUR netto pro
angefangene Stunde und Arbeiter für die Zeit des Be- u./o. Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom Auftraggeber als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder
defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
Verweigert der Auftraggeber notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm möglich und zumutbar sind, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag vorzeitig zu beenden. Den Auftraggeber befreit dies jedoch
nicht von seiner Verpflichtung, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener Auslagen an den Auftragnehmer zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer infolge der vorzeitigen Beendigung des
Auftrages Aufwendungen erspart hat, sind diese dem Auftraggeber gut zu bringen. Das Gleiche gilt für das, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
7. Haftung
Auf Wunsch kann der Absender eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur abschließen. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung. Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich am Umzugstermin spätestens am
Folgetag mit entsprechenden Rechnungskopien des beschädigten Umzugsgutes eingereicht werden.
8. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu
verantworten.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands nach dem Verladen fällig und in barem oder in Form gleichwertigem Zahlungsmittel zu bezahlen. Bei Auslandstransporten gelten dieselben Regelungen wie bei Inlandstransporten.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
13. Stornierung
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem Auftragnehmer die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne
den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als vom Auftraggeber storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Termin nicht
durchgeführt wird. Dem Auftragnehmer stehen neben der Fautfracht Schadensersatzansprüche zu, sofern dem Auftragnehmer durch die Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. ( z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche
der Auftragnehmer aufgrund Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu erstatten.
Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an: bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50 %, 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60 %, bis 7 Tage
vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70 %, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80 %, bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 90% und danach 100 % der vereinbarten Netto- Umzugskostenvergütung
(ohne Mehrwertsteuer).
14. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
(ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
15. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die sich vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.