Wohnsitz abmelden: Fristen einhalten, anderenfalls drohen Bußgelder
Früher noch in verschärfter Form vom Gesetzgeber festgelegt, wurde die Abmeldepflicht beim Einwohnermeldeamt seit dem 1. Juni 2004 maßgeblich gelockert. Eine Abmeldung ist nicht mehr zwingend notwendig, sondern nur unter bestimmten Umständen. Generell werden Sie wahrscheinlich, sofern Sie einen Umzug anstreben, sowieso ihren Wohnsitz ummelden. Mit diesem Schritt sind sowohl An- als auch Abmeldung gleichermaßen abgegolten.
Wann ist eine Abmeldung zwingend notwendig?
Sie ist nicht zu umgehen, wenn Sie ihren dauerhaften Wohnsitz ins Ausland verlagern, kein festes Zuhause mehr besitzen oder einen Zweitwohnsitz dauerhaft auflösen. Unabhängig des spezifischen Falls, haben Sie immer exakt 14 Tage Zeit, um die notwendigen Formulare auszufüllen und beim zuständigen Bürgerbüro abzugeben. Selbst wenn dieses das Formular online zum Download oder gar direkt zum Ausfüllen anbietet, ist das allein nicht ausreichend.
Eine Abmeldung (wie auch Anmeldung und Ummeldung) können Sie (fast immer) nur persönlich beim zuständigen Meldebüro vornehmen. Informieren Sie sich deshalb im Vorfeld über die Öffnungszeiten und vor allem in Bezug auf die notwendigen Unterlagen. Beim Bürgerbüro müssen Sie sich in die zuständige Abteilung begeben, eine Nummer ziehen und dann mit einem Sachbearbeiter die Abmeldung vollziehen.
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Achtung: Nicht immer ist es notwendig, überhaupt bestimmte Formulare auszufüllen. Einigen Gemeinden reicht es absolut aus, wenn Sie ohne jegliches ausgefülltes Dokument dort erscheinen und die einzelnen Schritte mit dem Sachbearbeiter durchgehen. Sofern Sie Ihren Nebenwohnsitz abmelden möchten, müssen Sie im Vorfeld aber in Erfahrung bringen, welche Meldebehörden für Ihren Hauptwohnsitz zuständig sind. Die Abmeldung der Zweitwohnung erfolgt nämlich immer im Bürgerbüro, welches für die Hauptwohnung zuständig ist. Sollten Sie in einer der sehr seltenen Gemeinden wohnen, die Ab-, Um- und Anmeldungen auf dem Postweg akzeptieren, müssen Sie zwangsweise eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises beilegen.
Hilfreiche Umzugstipps von JH-Umzüge & Transporte: Welche Dokumente werden vor Ort benötigt?
Zwingend notwendig sind entweder ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass. Sie dienen zum Bestätigen Ihrer Identität. Speziell beim Personalausweis wird der Sachbearbeiter außerdem die hinterlegte Adresse entfernen oder überkleben. Beim Reisepass ist das in Deutschland nicht notwendig, da dieser keine konkreten Angaben zum Wohnort enthält. Sofern Sie einen Antrag ausfüllen müssen, was von der Gemeinde abhängig ist, muss dieser natürlich ebenfalls mitgebracht werden. Weiterhin benötigen Sie die Wohnungsgeberbescheinigung. Mit dieser bescheinigt Ihnen der Vermieter den Auszug. Ein abgelaufener oder auslaufender Mietvertrag ist nicht ausreichend, genauso wenig wie die Bestätigung der Kündigung.
Sofern Sie aus einem Eigenheim ausziehen, müssen Sie noch einige weitere Unterlagen mitbringen. Vor allem der Auszug aus dem Grundbuch, ein Notarvertrag und gegebenenfalls ein aktueller Grundsteuerbescheid sind notwendig. Mit diesen drei Dokumenten (sie müssen normalerweise nicht alle zusammen vorgelegt werden) beweisen Sie vor Ort, dass Ihnen tatsächlich die Immobilie gehört. Unabhängig davon, ob eine Wohnung oder ein Eigenheim abgemeldet werden, fallen üblicherweise keine Gebühren an. Selbiges gilt für die spätere Anmeldung oder wenn die Option einer Ummeldung gezogen wird. Zugleich erhalten Sie noch vor Ort ein Dokument, welches Ihnen die Abmeldung bestätigt. Diese gehört in Ihre Unterlagen schnell auffindbar abgeheftet.
Unterschiede zwischen den Gemeinden berücksichtigen
Sofern Sie eine Vollmacht übertragen möchten, bieten Gemeinden hier gesonderte Schriftstücke an. Nicht alle Gemeinden erlauben die Abmeldung durch einen Bevollmächtigten. Wenn Sie dauerhaft ins Ausland auswandern, haben Sie das Recht darauf, Ihre neue Auslandsadresse zu hinterlassen. So können Sie später weiterhin an Wahlen teilnehmen. Übrigens: Sollten Sie sich gar nicht ab-, um- oder anmelden, riskieren Sie empfindliche Strafen. Der Gesetzgeber unterhält einen Strafenkatalog, welcher dafür Bußgelder bis zu 500 Euro vorsieht. Diese können (müssen aber nicht!) vom Sachbearbeiter nach eigenem Ermessen verhängt werden, wenn die gültige Frist von 14 Tagen versäumt wurde. Steht ein Umzug ins Haus, sollten Sie auf Ihrer eigenen Checkliste daher unbedingt die notwendigen Meldungen bei den Meldeämtern vermerken!
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Ihr JH-Umzüge & Transporte Team